Elezioni al Consiglio nazionale del 19.10.2003
Sommario
Abbreviazioni e riferimenti

Fondamenti giuridici Valais

Vote anticipé
LEV 27 I :
Der Gemeinderat kann beschliessen, die Urnen ab Donnerstag mittag zu öffnen.

LALDP 5 I und II :
Für die eidgenössischen Urnengänge müssen die Gemeinden ein Stimmbüro ab Freitag, welcher dem Abstimmungssonntag vorausgeht, öffnen.
Diese vorzeitige Oeffnung vom Freitag und Samstag muss mindestens eine Stunde dauern.


Vote par correspondance
LALDP 2 I :
Der Stimmberechtigte kann ab Erhalt des Stimmaterials brieflich stimmen. Er erhält das Stimmaterial, indem er es persönlich auf der Gemeindekanzlei gegen Unterschrift abholt oder indem er an diese letztere ein Gesuch richtet. Liegt kein schriftliches Gesuch vor und im Zweifelsfall, kann sich die Gemeindekanzlei vergewissern, ob das Gesuch tatsächlich vom Gesuchsteller stammt.

OAVc 6 II :
Die Sendung muss der Gemeindeverwaltung spätestens am Samstag, welcher der Wahl oder der Abstimmung vorangeht, zukommen.

OAVc 2 :
Der Stimmberechtigte kann ab Erhalt des Stimmaterials brieflich stimmen. Er erhält das Stimmaterial, indem er es persönlich auf der Gemeindekanzlei gegen Unterschrift abholt oder indem er an diese letztere ein schriftliches Gesuch richtet. Liegt kein schriftliches Gesuch vor sowie im Zweifelsfall vergewissert sich die Gemeindekanzlei, ob das Gesuch tatsächlich vom Gesuchsteller stammt.

OAVc 8 :
Die Frankierung der Sendungen geht zulasten des Absenders.

OAVc 6 I :
Der zur Stimmabgabe auf dem Korrespondenzweg zugelassene Stimmberechtigte legt seinen Stimmzettel in den hierzu bestimmten Umschlag, auf dem er keinerlei Eintragungen macht, die dazu angetan wären, die Herkunft festzustellen. Anschliessend legt er das oder die Stimmkuverts, gegebenenfalls mit der Stimmkarte, in den Uebermittlungsumschlag, den er verschliesst und auf welchem er seine Unterschrift sowie alle nützlichen Angaben zur Feststellung seiner Person (Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Adresse und eventuell den Namen der Eltern) und die Adresse der Empfängergemeinde anbringt. Dann übergibt er die Sendung einem Postbüro.


Vote par procuration
LEV 40 III :
Jede Verteilung von Briefumschlägen ausserhalb des Stimmlokals ist untersagt. Der Stimmberechtigte der verhindert ist, zu lesen oder zu schreiben, kann sich von einer Person nach seiner Wahl bis in die Stimmkabine begleiten lassen.

LALDP 3 :
Der invalide Stimmberechtigte kann sich bei der Ausübung seiner politischen Rechte durch eine Person seiner Wahl verbeiständen lassen.
Er kann sich namentlich von dieser Person bis in die Stimmkabine begleiten lassen.

OAVc 4 II :
Die Stimmbürger, deren andauernde Gebrechlichkeit durch eine ärztliche Bescheinigung festgestellt wurde, sind auf einmaliges ausdrückliches Gesuch hin zur Stimmabgabe auf dem Korrespondenzweg während der ganzen kommunalen Verwaltungsperiode zugelassen. In diesem Fall stellt die Gemeinde das Stimmaterial anlässlich jeder eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Wahl oder Abstimmung unaufgefordert zu. Die Gemeinde führt ein Verzeichnis der Bürger, die im Genuss dieser Bestimmung sind.